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Satzung

Satzung des Fördervereins „Grundschule an der Wendelsteinstraße“ Vaterstetten

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule an der Wendelsteinstraße“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 85591 Vaterstetten.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“ Folgendermaßen im Namen. „Förderverein Grundschule an der Wendelsteinstraße e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 01. August. Das erste Geschäftsjahr ist verlängert und endet am 31.07.2010.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Grundschule an der Wendelsteinstraße und deren schulischer Belange.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere eine organisatorische, finanzielle und ideelle Unterstützung des Schullebens und der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Grundschule an der Wendelsteinstraße.
  3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der Umsetzung des Vereinszwecks und beinhaltet neben der finanziellen und personellen Unterstützung von Veranstaltungen, kulturellen und sozialen Aktivitäten der Schule auch Verwaltungsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, Sammeln von Spendengeldern und Mitgliederwerbung für den Verein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht nach ihrem Ausscheiden.
  4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, Körperschaft, Handelsgesellschaft oder andere Personenvereinigung werden. Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Juristische Personen, Körperschaften, Handelsgesellschaften oder andere Personenvereinigungen können ausschließlich Fördermitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in welchem über den Aufnahmeantrag positiv entschieden wurde.
  6. Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des §2 zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Adressen und Kontoänderungen müssen der Vorstandschaft mitgeteilt werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit
    • durch schriftliche Austrittserklärung seitens des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung
    • durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsmäßigen Zweck des Vereines vereinbaren lässt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen vollständig bezahlt oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Der Vorstand beschließt über den Ausschluß mit absoluter Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den vorgegebenen Vorwürfen zu äußern.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Geldbeitrag zu zahlen, dessen jährliche Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen.
  3. Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung verursacht werden, können dem Mitglied belastet werden.
  4. Der Vorstand kann im besonders gelagerten Einzelfall einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Jahresbeitrags.
  6. Der Vorstand darf freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch diese freiwilligen Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins verwendet werden.

§ 6 Organe

  1. 1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vereinsvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    • Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    • Wahl der Kassenprüfer
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereines mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar durch schriftliche Einladung an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds, unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Die Gründungsversammlung gilt als 1. Mitgliederversammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder oder von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen.
  6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollführer sowie der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Sitzung vom Vorstand benannt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß ergangen ist, und mindestens 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
  9. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und die bestimmten Beisitzer mit je einer Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  10. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • 1. und 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Maximal drei Beisitzern, gewählt aus den Mitgliedern
    • Einem von der Schulleitung benannten Beisitzer
    • Einem vom Elternbeirat benannten Beisitzer
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, sofern die vozunehmenden Geschäfte einen Wert von 250,00 € nicht übersteigen.
  3. Für die Vornahme von Geschäften, die den Wert von € 250,00 übersteigen, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands notwendig.
  4. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Verteilung der Mittel des Vereins nach Deckung der Kosten
  5. Beschlüsse des Vorstandes -vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften - können auch telefonisch, durch Telefax, E-Mail, schiftlich oder mündlich ohne förmliche Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, (bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden).
  8. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom 1. Vorsitzenden, (bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden) und dem vom Vorstand zu Sitzungsbeginn benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, die durch die Geschäftsführung entstehen, werden nach Rechnungslegung erstattet.

§ 9 Wahl des Vorstandes und Benennung der Beisitzer

  1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Vorstandsmitglied.
  3. Die benannten Beisitzer werden für die Dauer von 1 Geschäftsjahr ernannt. Scheidet ein ernanntes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Schulleitung / der Elternbeirat für die Zeit bis zum Ende der Ernennungsperiode ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 10 Kassenführung

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen die alljährlich zu erstellende Jahresabrechnung und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
  2. Das Vereinsvermögen ist sparsam zu verwalten und darf nur zur Förderung der in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  3. Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur vom Vorstand, von einem Zehntel der Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung beantragt werden.
  2. Den Beschluss über eine Satzungsänderung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Eine Satzungsänderung wird unwirksam, wenn diese zu einem nicht von der Mitgliederversammlung beabsichtigten Verlust der Gemeinnützigkeit führt.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann vom Vorstand oder der Mitglieder- versammlung beantragt werden.
  2. Die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Vaterstetten, mit der Auflage, das Vermögen dem Satzungszweck entsprechend für die Grundschule an der Wendelsteinstraße zu verwenden..

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wirde auf der Gründungsversammlung am 27.05.2009 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Vaterstetten, den 2009