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Unsere Schule

Satzung

Satzung des Fördervereins „Grundschule an der Wendelsteinstraße“ Vaterstetten

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule an der Wendelsteinstraße“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 85591 Vaterstetten.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, und
    führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“ Folgendermaßen im Namen. „Förderverein Grund
    schule an der Wendelsteinstraße e.V.“
4. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 01. August. Das erste Geschäftsjahr ist verlängert und
    endet am 31.07.2010.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle
    Förderung der Grundschule an der Wendelsteinstraße und deren schulischer Belange.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere eine organisatorische, finanzielle und ideelle Unterstützung
    des Schullebens und der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Grundschule an der
    Wendelsteinstraße.
3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der Umsetzung des Vereinszwecks und beinhaltet neben der
    finanziellen und personellen Unterstützung von Veranstaltungen, kulturellen und sozialen Aktivitä
    ten der Schule auch Verwaltungsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, Sammeln von Spendengeldern
    und Mitgliederwerbung für den Verein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit
    teln des Vereins, auch nicht nach ihrem Ausscheiden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver
    hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische
    Person, Körperschaft, Handelsgesellschaft oder andere Personenvereinigung werden. Es wird zwi
    schen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Fördermitglieder sind Mit
    glieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den
    Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Juristische Personen, Körper
    schaften, Handelsgesellschaften oder andere Personenvereinigungen können ausschließlich För
    dermitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
    freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit.
4. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
    Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
5. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in welchem über den Aufnahmeantrag positiv entschie
    den wurde.
6. Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mit
    glieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten
    und Vorschläge im Sinne des §2 zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und
    satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
    Adressen und Kontoänderungen müssen der Vorstandschaft mitgeteilt werden.
7. Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch schriftliche Austrittserklärung seitens des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung
  • durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsmäßigen Zweck des Vereines vereinbaren lässt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen vollständig bezahlt oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Der Vorstand beschließt über den Ausschluß mit absoluter Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den vorgegebenen Vorwürfen zu äußern.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
    Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleis
    tungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragforde
    rungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Geldbeitrag zu zahlen, dessen jährliche Höhe und Fälligkeit
    von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss
    festgesetzt wird.
2. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen.
3. Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung verursacht werden, können dem Mitglied belastet
    werden.
4. Der Vorstand kann im besonders gelagerten Einzelfall einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag
    festsetzen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung des
    Jahresbeitrags.
6. Der Vorstand darf freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch
    diese freiwilligen Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins
    verwendet werden.

§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
    Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Wahl der Kassenprüfer

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereines mindestens einmal
    im Jahr einzuberufen, und zwar durch schriftliche Einladung an die letzte, dem Verein bekannte
    Adresse des Mitglieds, unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort, unter Einhaltung einer Einla
    dungsfrist von 2 Wochen.
3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Ver
    sammlungstermin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versamm
    lung bekanntzumachen.
4. Die Gründungsversammlung gilt als 1. Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von ei
    nem Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder oder von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes
    schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb
    von einem Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen.
6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr
    heit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Be
    tracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und
    dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollführer sowie der Versammlungsleiter
    wird zu Beginn der Sitzung vom Vorstand benannt.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß ergangen ist,
    und mindestens 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
9. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und die bestimmten Beisitzer mit je einer Stimme.
    Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
10. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzufüh
      ren, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglie
      der ausdrücklich verlangt wird.

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • 1. und 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Maximal drei Beisitzern, gewählt aus den Mitgliedern
  • Einem von der Schulleitung benannten Beisitzer
  • Einem vom Elternbeirat benannten Beisitzer

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und
    Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, sofern die vozunehmenden Geschäfte ei
    nen Wert von 250,00 € nicht übersteigen.
2. Für die Vornahme von Geschäften, die den Wert von € 250,00 übersteigen, ist die Zustimmung des
    Gesamtvorstands notwendig.
3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Ver
    teilung der Mittel des Vereins nach Deckung der Kosten
4. Beschlüsse des Vorstandes -vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften - können auch
    telefonisch, durch Telefax, E-Mail, schiftlich oder mündlich ohne förmliche Vorstandssitzung ge
    fasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende sowie 2 wei
    tere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent
    scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, (bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden).
7. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom 1. Vor
    sitzenden, (bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden) und dem vom Vorstand zu Sitzungsbe
    ginn benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, die durch die Geschäftsführung entstehen,
    werden nach Rechnungslegung erstattet.

§ 9 Wahl des Vorstandes und Benennung der Beisitzer

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
    Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
    nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung
    wählt danach ein neues Vorstandsmitglied.
3. Die benannten Beisitzer werden für die Dauer von 1 Geschäftsjahr ernannt. Scheidet ein ernann
    tes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Schulleitung / der Elternbeirat für die Zeit bis zum
    Ende der Ernennungsperiode ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 10 Kassenführung

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehö
    ren dürfen, prüfen die alljährlich zu erstellende Jahresabrechnung und berichten der Mitglieder
    versammlung über das Ergebnis.
2. Das Vereinsvermögen ist sparsam zu verwalten und darf nur zur Förderung der in der Satzung vor
    gesehenen Zwecke verwendet werden.
3. Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 11 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur vom Vorstand, von einem Zehntel der Mitglieder oder der einfa
    chen Mehrheit der Mitgliederversammlung beantragt werden.
2. Den Beschluss über eine Satzungsänderung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
3. Eine Satzungsänderung wird unwirksam, wenn diese zu einem nicht von der Mitgliederversamm
    lung beabsichtigten Verlust der Gemeinnützigkeit führt.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann vom Vorstand oder der Mitglieder- versammlung beantragt
    werden.
2. Die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des
    Vereines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Vaterstetten, mit
    der Auflage, das Vermögen dem Satzungszweck entsprechend für die Grundschule an der Wendel
    steinstraße zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wirde auf der Gründungsversammlung am 27.05.2009 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Vaterstetten, den 2009